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Weiterentwicklung der Kinderbetreuung in Bayern

Der Ausbau von qualifizierten Angeboten der Kinderbetreuung nimmt bei der Bayerischen Staatsregierung und bei den bayerischen Kommunen hohe Priorität ein. Das von der Bayerischen Staatsregierung am 06.11.2001 in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden beschlossene Gesamtkonzept zur kind- und familiengerechten Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen wurde dank des großen Engagements der Kommunen in den vergangenen Jahren überaus erfolgreich vor Ort umgesetzt. Wir sind auf dem besten Weg, den bayerischen Familien ein flächen- und bedarfsdeckendes Netz an guten Betreuungseinrichtungen zu bieten. Dies ist ein beachtlicher Schritt zur weiteren Festigung der Zukunftsfähigkeit unseres Landes. Die aktuellen Zahlen zu den Versorgungsgraden im Bereich der Kinderbetreuung belegen dies eindrucksvoll.

Versorgungsgrade bei den einzelnen Altersgruppen

1. Kinder unter 3 Jahren

tatsächlicher Versorgungsgrad 01.01.2001: 3,5%
erreichter Versorgungsgrad: 4,8%
Versorgungsgrad bei Ausbau gem. Gesamtkonzept am 31.12.2006: 5,7%
Ziel gem. Gesamtkonzept vom 06.11.2001 bis 2008: 7,0%

2. Kinder von 3 bis 6 Jahren

Für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren ist mit einem Versorgungsgrad von 99,4% im Jahr 2004 rechnerisch bereits eine Bedarfsdeckung erreicht. In einzelnen Kommunen bestehen noch Engpässe, insbesondere im Ballungsraum München.

3. Kinder von 6 bis 10 Jahren

tatsächlicher Versorgungsgrad 6- bis 10-Jährige 01.01.2001: 13%
erreichter Versorgungsgrad 6- bis 10-Jährige 01.01.2004: 16,7%
Ziel gem. Gesamtkonzept vom 06.11.2001: 15-16%

Der hohe Versorgungsgrad von 16,7% ist in erster Linie auf den Anstieg der Mittagsbetreuung an Grundschulen zurückzuführen. Der Hort mit seiner nachhaltig präventiven Funktion, mit seinem eigenständigen Bildungsauftrag und mit der verlässlichen Betreuung auch in Ferienzeiten bedarf noch des weiteren Ausbaus:

tatsächlicher Versorgungsgrad Hort 01.01.2001: 6,0%
erreichter Versorgungsgrad 6- bis 10-Jährige 01.01.2004: 7,5%
Ziel gem. Gesamtkonzept vom 06.11.2001: 8,7%

4. Kinder von 10 bis 16 Jahren

Durch die Einführung der Betreuungsangebote an Schulen und die Errichtung von Ganztagsschulen (Hauptschulen und G8) liegt der Versorgungsgrad derzeit bei 3,9% Prozent.

Bayer. Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätteneinrichtungen und in Tagespflege

Bereits im Oktober 2003 hat sich das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Eckpunkte einer künftigen gesetzlichen Regelung verständigt und diese in einem gemeinsamen Positionspapier niedergelegt.

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 20.04.2004 diese Eckpunkte für ein Kindertagesstättengesetz im Wesentlichen bestätigt. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wurde beauftragt, unter Beachtung dieser Eckpunkte ein Bayer. Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätteneinrichtungen und in Tagespflege (im Folgenden kurz Kindertagesstättengesetz) zu erarbeiten. Dieser Entwurf liegt nun vor und wurde in den Bayerischen Landtag eingebracht.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs des Kindertagesstättengesetzes

Bayern braucht, um der hohen Bedeutung einer qualitativen Bildung und Erziehung im Elementarbereich gerecht zu werden, sowie für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ein leistungsfähiges, modernes Gesetz für alle Formen der Kindertagesbetreuung einschließlich der Tagespflege.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

1. Einheitliche gesetzliche Regelung für alle Kindertageseinrichtungen

Eine gesetzliche Regelung für alle Kindertagesstätten und die Tagespflege stärkt die Planungssicherheit der Gemeinden und Träger und ist damit eine verlässliche Basis für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung in Bayern.

2. Deregulierung

Das bayerische Kindergartengesetz, die sechs hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen, die Krippen- und die Hortrichtlinie sowie die Richtlinie "Förderung von Netzen für Kinder" werden durch ein Gesetz für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege und eine Ausführungsverordnung ersetzt, in denen ein einheitliches Fördersystem und Bildungs- und Erziehungsziele festgelegt werden.

3. Stärkung der Planungshoheit und Planungssicherheit der Kommunen

Die Bedarfsplanung soll künftig – anders als bislang – im Einvernehmen mit der Kommune erfolgen. Das Betreuungsangebot kann konkret auf die örtlichen Bedürfnisse ausgerichtet werden, und die Kommunen sollen auf veränderte Bedarfslagen (demographische Veränderung, Änderung der Altersstruktur) flexibel reagieren können. Das Kindertagesstättengesetz soll vor allem bedarfsgerechte Umstrukturierungen der Einrichtungen ermöglichen.

4. Beschränkung der Finanzierungspflicht der Kommunen auf bedarfsnotwendige Einrichtungen

Die Finanzierungspflicht der Kommunen wird auf bedarfsnotwendige Einrichtungen beschränkt. Bisher haben Gemeinden ohne eigenen Entscheidungsspielraum und ohne Rücksicht auf die Bedarfsnotwendigkeit Kindergärten zu fördern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 8 BayKiG vorliegen. Künftig beschränkt sich die Finanzierungspflicht der Gemeinden auf von ihnen als bedarfsnotwendig bestimmte oder anerkannte Betreuungsangebote. Dies ist Voraussetzung, um ein maßgeschneidertes Betreuungsangebot anbieten und finanzieren zu können.

5. Einrichtungen mit überörtlichen Einzugsbereich

Bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich beteiligen sich die benachbarten Gemeinden an den Kosten dann, wenn den Eltern am Wohnort kein gleichwertiges Betreuungsangebot zur Verfügung steht.

6. Einführung der kindbezogenen Förderung

Die kindbezogene Förderung wurde in einem Modellversuch in den Jahren 2000 bis 2003 im Landkreis Landsberg am Lech und in der Stadt Bayreuth praktisch erprobt. Sie bemisst die Förderhöhe nach dem Umfang der Buchungszeit der Kinder sowie nach so genannten Gewichtungsfaktoren bei Kindern mit höheren Betreuungs- und/oder Bildungsbedürfnissen. Es sind folgende Gewichtungsfaktoren vorgesehen:

a. Kinder mit Behinderung: Gewichtungsfaktor 4,5
Durch die Betreuung in Regeleinrichtungen werden behinderte Kinder bestmöglich integriert. Kinder mit Behinderung bedürfen einer weit intensiveren Betreuung, so dass in den entsprechenden Gruppen durchschnittlich weniger Kinder aufgenommen werden können. Befinden sich mindestens drei behinderte Kinder in einer Einrichtung, kann im Einzelfall – wie bisher – zusätzliches Personal notwendig sein, so dass in Einzelfällen im Einvernehmen mit der fördernden Kommune weiterhin eine erhöhte Förderung möglich ist (4,5 + x).

b. Kinder unter drei Jahren: Gewichtungsfaktor 2,0
Bereits im Rahmen der bayernweiten Krippenförderung werden Kinder unter drei Jahren mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 gefördert.

c. Schulkinder: Gewichtungsfaktor 1,2
Bei einer angemessenen außerschulischen Betreuung von Schulkindern ist eine auf die einzelnen Kinder und ihren spezifischen Förderbedarf abgestimmte Hausaufgabenbetreuung zentraler Bestandteil. Der notwendige Personalaufwand ist unter Berücksichtigung eines verlässlichen Betreuungsangebotes in Ferienzeiten und der unterschiedlichen Auslastung aufgrund variierender Unterrichtszeiten zu berechnen. Der Modellversuch und eine Auswertung von 39 weiteren Horten aus ganz Bayern haben ergeben, dass mit diesem Faktor die Horte in der Regel ihren Betrieb aufrechterhalten können. Im Einzelfall werden jedoch Umstrukturierungen erforderlich sein.

d. Migrantenkinder: Gewichtungsfaktor 1,3 (Sprachfaktor)
Sprachdefizite müssen so früh wie möglich abgebaut werden, um die Integrationsfähigkeit zu verbessern und die Basis für den schulischen Erfolg zu legen. Der Sprachfaktor ist ein einfacher Weg, ohne bürokratischen Mehraufwand die Sprachförderung der Kindertageseinrichtungen noch zu forcieren. Zur Vermeidung aufwendiger Sprachtests in rund 7.000 Einrichtungen sowie zur Wahrung der Kostenneutralität soll die Gewährung des Sprachfaktors auf solche Kinder beschränkt werden, die typischerweise gravierende Sprachdefizite aufweisen, nämlich Kinder, deren beide Elternteile nicht deutschsprachiger Herkunft sind. Ansonsten gilt der Gewichtungsfaktor 1,0.

Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor.

7. Sonderregelung für Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum

Die grundsätzliche Ausrichtung der Förderung nach der Kinderzahl darf nicht die wohnortnahe Versorgung gefährden. Ausnahmen sind daher für kleine Landkindergärten vorzusehen, die das einzige Angebot vor Ort darstellen und trotz Altersöffnung keine kostendeckende Auslastung (22 Kinder) aufweisen. So sollen eingruppige Kindergärten auch bei weniger als 22 Kinder, aber mindestens 10 Kinder, einen gleich bleibenden Förderbetrag wie bisher erhalten, wenn es sich um das einzige Angebot in einer Gemeinde bzw. in einem Gemeindeteil handelt.

8. Netze für Kinder

Die Förderung der Netze für Kinder soll ab 01.09.2006 ebenfalls kindbezogen erfolgen. Die bestehenden Netze für Kinder sind etablierte Einrichtungen, die von Eltern mit erheblichem ehrenamtlichem Engagement aufgebaut und betrieben werden. Die derzeit 169 Einrichtungen sollen vergleichbar den Landkindergärten eine Sonderförderung erhalten. Wie schon seit 2002 werden auch zukünftig keine neuen Netze für Kinder mehr in die Förderung aufgenommen.

9. Subsidiaritätsprinzip

Am Subsidiaritätsprinzip wird festgehalten. Unabhängig hiervon ist jedoch vorgesehen, künftig auch sonstige Träger (z.B. selbstständige Erzieherin) unter Voraussetzung der qualitativen Anforderungen staatlich zu fördern, wenn das Angebot von den Gemeinden als bedarfsnotwendig anerkannt wurde.

10. Bildungs- und Erziehungsplan

Das StMAS hat einen Bildungs- und Erziehungsplan erarbeitet, dessen Umsetzung in 106 Einrichtungen erprobt wurde. Es ist vorgesehen, die Ziele dieses Planes in einer Ausführungsverordnung darzustellen. Förderfähige Einrichtungen haben ihr Konzept mit diesen Bildungs- und Erziehungszielen abzustimmen und umzusetzen. Zur qualitativen Verbesserung des Angebots sind mittelbare und unmittelbare Maßnahmen der Qualitätssicherung vorgesehen.

11. Tagespflege

Die Tagespflege wird in den staatlichen Förderkatalog aufgenommen. Dadurch wird die Wahlfreiheit der Gemeinden vergrößert, mit welcher konkreten Betreuungsform sie einen örtlichen Bedarf decken. Die fachliche Verantwortung für die Tagespflege bleibt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Weiteres Verfahren

Der Entwurf des neuen Gesetzes wird in der ersten Jahreshälfte 2005 in den verschiedenen Ausschüssen des bayerischen Landtages und abschließend im Plenum beraten. Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.06.2005 in Kraft treten. Um den Trägern der Einrichtungen Zeit einzuräumen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, sind zahlreiche Übergangsregelungen vorgesehen. So wird beispielsweise die neue einheitliche kindbezogene Förderung flächendeckend erst zum 01.09.2006 eingeführt.


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